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Nutzungsbedingungen / AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf von Baustoffen
(Sand, Kies, Edelsplitt etc.)

Die folgenden Bedingungen sind Inhalt aller Verkäufe von Baustoffen; Kaufleuten im Sinne des HGB (Handelsgesetzbuch) und – denen nachfolgend stets gleichgestellten – juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlichrechtlichen Sondervermögen gegenüber gilt dies auch dann, wenn wir uns bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie berufen. Allgemeine Einkaufsbedingungen des Käufers gelten uns gegenüber nicht.

1. Angebot
Unsere Angebote sind für uns unverbindlich und freibleibend, falls nicht etwas anderes vereinbart worden oder die Lieferung erfolgt ist. Für die richtige Auswahl der Baustoffsorte und -menge sind allein die Käufer:innen verantwortlich.

2. Lieferung und Abnahme
Die Auslieferung erfolgt bei Abholung im Werk, ansonsten an der vereinbarten Stelle; wird diese auf Wunsch des/der Käufer:in nachträglich geändert, so trägt diese/r alle dadurch entstehenden Kosten. Wir sind bemüht, vom Käufer:in gewünschte/angegebene Leistungszeiten (Lieferfristen und -termine) einzuhalten. Nichteinhaltung vereinbarter Leistungszeiten berechtigen den/die Käufer:in zum Rücktritt wegen Verzuges nur, wenn er/sie uns zuvor erfolglos unter Ablehnungsandrohung eine angemessene mindestens 4 Arbeitstage betragende Nachfrist gesetzt hat (§ 326 BGB). Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände uns die Ausführung übernommener Aufträge erschweren, verzögern oder unmöglich machen, sind wir berechtigt, die Lieferung/Restlieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder vom Vertrage ganz oder teilweise zurückzutreten. Nicht zu vertreten haben wir z.B. behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Mangel an notwendigen Roh- und Betriebsstoffen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörung und unabwendbare Ereignisse, die bei uns, unseren Vorlieferern oder in fremden Betrieben eintreten, von denen die Aufrechterhaltung unseres Betriebs abhängig ist.

Für die Folgen unrichtiger und/oder unvollständiger Angaben bei Abruf haftet der/die Käufer:in. Bei Lieferung an die vereinbarte Stelle muß das Lieferfahrzeug diese ohne jegliche Gefahr erreichen und wieder verlassen können. Dies setzt einen ausreichend befestigten, mit schweren Lastwagen unbehindert befahrbaren Anfuhrweg voraus. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, so haftet der/die Käufer:in für alle daraus entstehenden Schäden ohne Rücksicht auf sein/ihr Verschulden. Das Abladen/Entleeren muß unverzüglich, zügig und ohne Gefahr für das Fahrzeug erfolgen. Ist der/die Käufer:in Kaufmann/Kauffrau im Sinne des HGB, so gelten die den Lieferschein unterzeichnende Person uns gegenüber als zur Abnahme der Ware und zur Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt, sowie unser Lieferverzeichnis durch Unterzeichnung des Lieferscheins als anerkannt.

Bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme hat uns der/die Käufer:in unbeschadet seiner/ihrer Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises zu entschädigen, es sei denn, Verweigerung oder Verspätung beruhten auf Gründen, die wir zu vertreten haben. Mehrere Käufer:innen haften als Gesamtschuldner:innen für ordnungsmäßige Abnahme der Ware und Bezahlung des Kaufpreises. Wir leisten an jeden von ihnen mit Wirkung für und gegen alle. Sämtliche Käufer:innen bevollmächtigen einander, in allen den Verkauf betreffenden Angelegenheiten unsere rechtsverbindlichen Erklärungen entgegenzunehmen.

3. Gefahrübergang
Die Gefahr für den zufälligen Untergang und die zufällige Verschlechterung der Ware geht bei Abholung im Werk in dem Zeitpunkt auf den/die Käufer:in über, in welchem das Fahrzeug das Werksgelände verläßt. Bei Lieferung außerhalb des Werks geht diese Gefahr auf den/die Käufer:in über, sobald das Fahrzeug an der Anlieferstelle eingetroffen ist, spätestens jedoch, sobald es die öffentliche Straße verläßt, um zur vereinbarten Anlieferstelle zu fahren.

4. Gewährleistung
Wir gewährleisten, daß die Ware unseres Lieferverzeichnisses soweit gekennzeichnet nach den geltenden Vorschriften (DIN/TL Min) hergestellt, überwacht und geliefert wird. Für sonstige Ware gelten jeweils besondere Vereinbarungen. Mängel sind gegenüber der Betriebsleitung zu rügen; erfolgt die Rüge mündlich oder fernmündlich, bedarf sie schriftlicher Bestätigung; Fahrer:innen, Laborant:innen und Disponent:innen insbesondere sind zur Entgegennahme der Rüge nicht befugt. Offensichtliche Mängel gleich welcher Art und die Lieferung einer offensichtlich anderen als der bedungenen Baustoffsorte oder -menge sind vom Kaufmann/-frau im Sinne des HGB sofort bei Abnahme der Ware (§ 433 Abs. 2 BGB) zu rügen; in diesem Fall hat der/die Käufer:in die Ware zwecks Nachprüfung durch uns unangetastet zu lassen.

Nicht offensichtliche Mängel gleich welcher Art und die Lieferung einer nicht offensichtlich anderen als der bedungenen Baustoffsorte oder -menge sind vom Kaufmann/-frau in Sinne des HGB nach Sichtbarwerden unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Ablieferung, zu rügen. Nichtkaufleute haben Mängel gleich welcher Art und die Lieferung einer anderen als der bedungenen Baustoffsorte oder -menge in jedem Fall innerhalb der gesetzlichen Frist von 12 Monaten ab Lieferung zu rügen. Proben gelten nur dann als Beweismittel, wenn sie in Gegenwart einer/s von uns dazu besonders Beauftragten vorschrifts­mäßig entnommen und behandelt worden sind.

Bei nicht form-und/oder nicht fristgerechter Rüge gilt die Ware als genehmigt. Gleiches gilt, wenn der/die Käufer:in als „Kaufmann/-frau“ im Sinne des HGB oder die nach Ziffer 2 Abs. 4 zur Abnahme als bevollmächtigt geltende Person unsere Ware mit Ware anderer Lieferant:innen oder anderen Stoffen vermengt oder vermengen oder verändern läßt.

Wegen eines Mangels, den wir nach Abs. 2 bis 3 zu vertreten haben, kann der/die Käufer:in nach seiner/ihrer Wahl angemessene Herabsetzung des Kaufpreises oder Lieferung mangelfreier Ware verlangen; fehlerhafte Ersatzlieferung berechtigt den/die Käufer:in als Nichtkaufmann/-frau auch zur Wandelung. Gewährleistungsansprüche eines Kaufmanns/-frau  verjähren spätestens 1 Monat nach Zurückweisung der Mängelrüge durch uns.

5. Haftung aus sonstigen Gründen
Sonstige Schadenersatzansprüche des/der Käufer:in gegen uns, unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Verschulden aus Anlaß von Vertragsverhandlungen, aus Verzug, aus positiver Forderungsverletzung und/oder aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhten auf Vorsatz oder – Nichtkaufleuten gegenüber – auf grober Fahrlässigkeit.

6. Sicherungsrechte
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher – auch künftig entstehender – Forderungen, die wir gegen den/die Käufer:in haben, unser Eigentum. Der/die Käufer:in darf unsere Ware weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Doch darf er/sie, sie im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterverkaufen oder verarbeiten, es sei denn, er/sie hätte den Anspruch gegen seinen/ihren Vertragspartner:in bereits im Voraus einer/m Dritte/n wirksam abgetreten. Eine etwaige Verarbeitung unserer Ware durch sie/ihn zu einer neuen beweglichen Sache erfolgt in unserem Auftrag mit Wirkung für uns, ohne dass uns daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wir räumen dem/der Käufer:in schon jetzt an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der neuen Sache zum Werte unserer Ware ein. Der/die Käufer:in hat die neue Sache mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich zu verwahren. Für den Fall, dass der/die Käufer:in durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung unserer Ware mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen neuen Sache an dieser Allein- oder Miteigentum erwirbt, überträgt er/sie uns zur Sicherung der Erfüllung der in Satz 1 aufgezählten Forderungen schon jetzt dieses Eigentumsrecht im Verhältnis des Wertes unserer Ware zum Wert der anderen Sachen mit der gleichzeitigen Zusage, die neue Sache für uns unentgeltlich ordnungsmäßig zu verwahren. Für den Fall des Weiterverkaufs unserer Ware oder der aus ihr hergestellten neuen Sachen hat der /die Käufer:in seine/ihre Abnehmer:innen auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen.

Der/die Käufer:in tritt uns zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderungen nach Satz 1 schon jetzt alle auch künftig entstehenden Forderungen aus einem Weiterverkauf unserer Ware mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unserer Ware mit Rang vor dem Rest ab. Für den Fall, dass der/die Käufer:in unsere Ware zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren oder aus unserer Ware hergestellte neue Sachen verkauft oder unsere Ware mit einem fremden Grundstück oder einer fremden beweglichen Sache verbindet, vermengt oder vermischt und er dafür eine Forderung erwirbt, die auch seine übrigen Leistungen deckt, tritt er uns schon jetzt wegen der gleichen Ansprüche diese Forderung mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unserer Ware mit Rang vor dem Rest ab. Gleiches gilt in gleichem Umfang für seine/ihre etwaigen Rechte auf Einräumen einer Sicherungshypothek aufgrund der Verarbeitung unserer Ware wegen und in Höhe unserer gesamten offenstehenden Forderungen.

Wir nehmen die Abtretungserklärungen des/der Käufer:in hiermit an: Auf unser Verlangen hat uns der/die Käufer:in diese Forderungen einzeln nachzuweisen und Nacherwerber:innen die erfolgte Abtretung bekanntzugeben mit der Aufforderung bis zur Höhe der Ansprüche nach Satz 1 an uns zu zahlen. Wir sind berechtigt, jederzeit auch selbst die Nacherwerber:innen von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderungen einzuziehen. Wir werden indessen von diesen Befugnissen keinen Gebrauch machen und die Forderungen nicht einziehen, solange der/die Käufer:in seinen/ihren Zahlungsverpflichtungen ordnungsmäßig nachkommt.
Der/die Käufer:in darf seine/ihre Forderungen gegen Nacherwerber:innen weder an Dritte abtreten noch verpfänden noch mit Nacherwerber:innen ein Abtretungsverbot vereinbaren. Bei laufender Rechnung gelten unsere Sicherungen als Sicherung der Erfüllung unserer Saldoforderung. Der/die Käufer:in hat uns von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat uns alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben und uns zur Last fallende Interventionskosten zu tragen. 

Der „Wert unserer Ware“ im Sinne von Ziffer 6 entspricht dem in der Rechnung ausgewiesenen Kaufpreis zuzüglich 20 %. Auf Verlangen des/der Käufer:in werden wir die uns zustehenden Sicherungen insoweit freigeben, als deren Wert die Forderungen nach Satz 1 um 20 % übersteigt.

7. Preis- und Zahlungsbedingungen
Erhöhen sich zwischen Abgabe des Angebots oder Annahme des Auftrags und seiner Ausführung unsere Selbstkosten insbesondere für Vorkommen, Fracht und/oder Löhne, sind wir ohne Rücksicht auf Angebot und Auftragsbestätigung berechtigt, unseren Verkaufspreis entsprechend zu berichtigen; dies gilt nicht für Lieferungen an einen anderen als eine/n Kaufmann/-frau im Sinne des HGB, die innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluß außerhalb von Dauerschuldverhältnissen erbracht werden sollen.

Grundsätzlich sind unsere Rechnungen sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug zu bezahlen. Ausnahmen bedürfen schriftlicher Vereinbarung. Dessen ungeachtet werden unsere sämtlichen Forderungen – auch bei Stundung – sofort fällig, sobald der/die Käufer:in mit der Erfüllung anderer Verbindlichkeiten uns gegenüber in Verzug gerät, seine/ihre Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein/ihr Vermögen das Vergleichs- oder Konkursverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Vergleichsverfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des/der Käufer:in erheblich zu mindern geeignet sind.

Wir selbst sind alsdann nach unserer Wahl Kaufleuten im Sinne des HGB gegenüber berechtigt, die gelieferte Ware zurück zu verlangen, weitere Lieferungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten; entgegengenommene Wechsel können wir vor Verfall zurückgeben und sofortige Barzahlung verlangen.

Ist der/die Käufer:in „Kaufmann/-frau“ im Sinne des HGB, beeinflussen seine/ihre Mängelrügen weder Zahlungspflicht noch Fälligkeit und verzichtet er/sie darauf, irgendein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen. Wechsel und Schecks werden nur nach Maßgabe besonderer vorheriger Vereinbarung entgegengenommen. Gerät der/die Käufer:in mit der Zahlung in Verzug, beanspruchen wir ab Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe der uns berechneten Bankkreditzinsen, mindestens jedoch in Höhe von 3 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, zuzüglich Mehrwertsteuer sowie Ersatz unseres sonstigen Verzugsschadens.
Aufrechnung durch den/die Käufer:in mit Gegenansprüchen gleich welcher Art ist ausgeschlossen, es sei denn, daß der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist. Ist der/die Käufer:in „Kaufmann/-frau“ im Sinne des HGB und reicht seine/ihre Erfüllungsleistung nicht aus, um unsere sämtlichen Forderungen zu tilgen, so bestimmen wir – auch bei deren Einstellung in laufende Rechnung – , auf welche Schuld die Leistung angerechnet wird.

8. Fremdüberwachung
Den Beauftragten des/der Fremdüberwacher:in und der Obersten Beaufsichtsbehörde ist das Recht vorbehalten, während der Betriebsstunden jederzeit und unangemeldet die belieferte-Baustelle zu betreten und Proben zu entnehmen.

9. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Germersheim am Rhein.

10. Nichtigkeitsklausel
Sollte eine dieser Bedingungen aus irgendeinem Grunde nichtig sein, so berührt das die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht.